Sonderrundschreiben / Ergänzung zu unserem ersten Rundschreiben zur Mehrwertsteuersenkung zum 01.07.2020
In Ergänzung zu unserem ersten Rundschreiben zur Mehrwertsteuersenkung zum 01.07.2020 möchten wir Sie auf folgendes hinweisen:
Entscheidend ist das Leistungsdatum für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes. Das Datum der Rechnung oder der Zahlung ist unerheblich. Werden fälschlicherweise bei Eingangsrechnungen 19 % (bzw. 7%) ausgewiesen, obwohl nur 16 % (bzw. 5%) richtig wären, dürfen Sie nur 16 % (bzw. 5%) Vorsteuer geltend machen. Bei Teilleistungen wie Miete oder Leasingverträgen, ist das Datum der Teilleistung (Miete Juli = USt 16 %) entscheidend. Werden einheitliche Leistungen erbracht, ist das Datum des Endes der Leistung entscheidend,
Bitte achten Sie unbedingt auf folgendes:
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Rechnungen mit Leistungsdatum Juli – Dezember 2020 dürfen nur 16 % Umsatzsteuer ausweisen. Bitte lassen Sie entsprechende Rechnungen korrigieren und zahlen ggf. nur den reduzierten Betrag.
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Fordern Sie von Vermietern oder Leasinggebern eine Vertragsergänzung an und ändern Sie ggf. Ihre Daueraufträge.